Musterjugendordnung für Schachvereine

Zuletzt aktualisiert: 12.04.2012 Drucken

Ergänzung der Vereinsssatzung an geeigneter Stelle:

"Die Jugend im Schachverein ... ist als 'Vereinsjugend im Schachverein ...' organisiert. Die Einzelheiten regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung (6 JU) beschlossen und vom Vereinsvorstand bestätigt wird."

Jugendordnung des Schachvereins

1 Name, Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bilden die Vereinsjugend im Schachverein ...

2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Schach zu spielen und Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftspolitische Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Schachverein unterstützt und koordiniert, und zur Persoenlichkeitsbildung beigetragen werden.

3 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus:

  • der oder dem Vereinsjugendleiter/in
  • der oder dem Vereinsjugendsprecher/in
  • weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

4 Jugendausschuss

Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

5 Jugendkasse

(1) Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse fuer jugendpflegerische Maßnahmen. Der Schachverein ... stellt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Mittel für die Jugendarbeit der Jugendkasse zur Verfügung.

(2) Die Jugendkasse wird vom Vereinskassier verwaltet nach den Anweisungen des Jugendausschusses. Die Buchführung erfolgt getrennt von der (allgemeinen) Vereinskasse.

(3) Die Jugendkasse wird mindestens einmal jährlich von den Kassenprüfern des Vereins geprüft.

6 Gültigkeit und Änderungen der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand bestätigt werden. Das gleiche gilt fuer Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

7 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

gez. Klaus Lindoerfer (WSJ-Vorsitzender), Simmersfeld, den 17.9.91.
Entwurf: Hanno Dürr (Vize-Praesident des SVW), Steckfeldstr.4, 7000 Stuttgart 70